TierquĂ€lerei ist strafbar đŸˆâ€âŹ›âš–ïž | Strafen in Deutschland, Österreich & der Schweiz

Wenn einem Tier absichtlich schweres Leid zugefĂŒgt wird, richtet sich der erste Blick zu Recht auf das Tier.

Was musste es erleben?

Welche Schmerzen oder Angst hatte es?

Und welche Konsequenzen drohen dem Menschen, der dafĂŒr verantwortlich ist?

Doch bei Haustieren gibt es hĂ€ufig noch eine zweite Seite, ĂŒber die deutlich weniger gesprochen wird.

Eine Katze ist fĂŒr ihren Menschen meist nicht einfach ein Tier mit einem bestimmten finanziellen Wert. Sie lebt vielleicht seit vielen Jahren im selben Zuhause, schlĂ€ft auf dem Sofa, wartet morgens vor der SchlafzimmertĂŒr und gehört ganz selbstverstĂ€ndlich zum Alltag.

Wird ein solches Tier vorsÀtzlich gequÀlt oder getötet, endet das Geschehen deshalb nicht mit dem unmittelbaren Leid der Katze.

ZurĂŒckbleiben können Trauer, Wut, Hilflosigkeit und die schwierige Frage:

BerĂŒcksichtigt das Recht eigentlich auch, was der Verlust dieses Tieres fĂŒr seinen Menschen bedeutet?

Die Antwort ist ĂŒberraschend unterschiedlich.

Deutschland, Österreich und die Schweiz bestrafen schwere TierquĂ€lerei – beim Umgang mit dem emotionalen Wert eines Haustieres gehen ihre Rechtsordnungen jedoch verschiedene Wege.

Zuerst wichtig: Strafrecht und Schadensersatz sind zwei verschiedene Dinge

Wenn ĂŒber „Strafen fĂŒr TierquĂ€lerei“ gesprochen wird, werden hĂ€ufig unterschiedliche Rechtsfragen miteinander vermischt.

Das Strafrecht beantwortet vor allem:

Hat jemand eine Straftat begangen – und welche staatliche Strafe kann dafĂŒr verhĂ€ngt werden?

Davon getrennt ist das Zivilrecht.

Hier geht es beispielsweise darum, ob ein geschĂ€digter Tierhalter Ersatz verlangen kann fĂŒr:

  • Tierarztkosten,
  • andere notwendige Aufwendungen,
  • den wirtschaftlichen Schaden,
  • und möglicherweise auch einen besonderen emotionalen beziehungsweise ideellen Wert des Tieres.

Eine strafrechtliche Verurteilung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass der Halter eine bestimmte Geldsumme als EntschÀdigung erhÀlt.

Umgekehrt kann es zivilrechtliche AnsprĂŒche geben, auch wenn ein Fall strafrechtlich anders eingeordnet wird.

Strafe und EntschÀdigung verfolgen unterschiedliche Zwecke.

Deutschland: TierquÀlerei nach § 17 Tierschutzgesetz

In Deutschland ist schwere TierquÀlerei nicht lediglich eine Ordnungswidrigkeit.

§ 17 des Tierschutzgesetzes stellt bestimmte Handlungen unter Strafe.

Bei Katzen ist insbesondere strafbar, ein Wirbeltier ohne vernĂŒnftigen Grund zu töten oder ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden beziehungsweise lĂ€nger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufĂŒgen.

Der Strafrahmen betrÀgt:

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Eine Katze fÀllt als Wirbeltier selbstverstÀndlich unter diese Vorschrift.

Drei Jahre bedeuten nicht automatisch drei Jahre Haft

Der auf einer Infografik genannte Wert ist die gesetzliche Höchststrafe.

Das ist wichtig.

Er bedeutet nicht, dass jede Verurteilung wegen TierquÀlerei mit drei Jahren Freiheitsstrafe endet.

Welche Strafe tatsÀchlich verhÀngt wird, hÀngt vom konkreten Fall ab.

Eine Rolle können unter anderem spielen:

  • Art und Dauer des Leidens,
  • die konkrete Handlung,
  • Vorsatz und BeweggrĂŒnde,
  • mögliche Vorstrafen,
  • das Nachtatverhalten,
  • weitere UmstĂ€nde des Einzelfalls.

Deshalb lĂ€sst sich aus dem gesetzlichen Höchstmaß nicht ableiten, welche Strafe in einem bestimmten Verfahren ausgesprochen wĂŒrde.

ZusÀtzlich kann ein Tierhaltungsverbot verhÀngt werden

Das deutsche Tierschutzgesetz sieht neben der eigentlichen Strafe noch eine weitere wichtige Möglichkeit vor.

Nach einer Tat nach § 17 TierSchG kann ein Gericht unter bestimmten Voraussetzungen verbieten, Tiere zu halten oder zu betreuen beziehungsweise berufsmĂ€ĂŸig mit ihnen umzugehen.

Ein solches Verbot kann fĂŒr eine bestimmte Zeit oder sogar dauerhaft ausgesprochen werden, wenn die Gefahr besteht, dass erneut entsprechende Taten begangen werden.

Das zeigt einen wichtigen Unterschied:

Strafrecht soll nicht nur vergangenes Unrecht ahnden. Tierschutzrecht kann auch dazu dienen, zukĂŒnftiges Tierleid zu verhindern.

Österreich: § 222 Strafgesetzbuch

Auch Österreich kennt einen eigenen Straftatbestand der TierquĂ€lerei.

§ 222 StGB erfasst unter anderem das rohe Misshandeln eines Tieres oder das ZufĂŒgen unnötiger Qualen.

Auch bestimmte Formen des Aussetzens und des Hetzens eines Tieres auf ein anderes Tier werden erfasst.

Ebenfalls strafbar ist die mutwillige Tötung eines Wirbeltieres.

FĂŒr die in § 222 Abs. 1 erfasste TierquĂ€lerei sieht das Gesetz vor:

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Auch hier handelt es sich um den gesetzlichen Strafrahmen und nicht um eine automatisch verhÀngte Strafe.

Österreich unterscheidet zusĂ€tzlich zwischen Strafrecht und Tierschutzrecht

Nicht jeder Verstoß gegen Tierschutzvorschriften erfĂŒllt automatisch den strafrechtlichen Tatbestand des § 222 StGB.

Daneben existieren verwaltungsrechtliche Tierschutzvorschriften.

Auch ein Tierhaltungsverbot kann in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden.

Die zustĂ€ndige Behörde kann einer Person, die wegen TierquĂ€lerei verurteilt wurde, die Haltung beziehungsweise Betreuung bestimmter oder aller Tierarten zeitlich begrenzt oder dauerhaft verbieten, wenn dies zum Schutz zukĂŒnftiger Tiere erforderlich erscheint.

Schweiz: TierquÀlerei nach Art. 26 Tierschutzgesetz

Auch die Schweiz behandelt TierquÀlerei als Straftat.

Art. 26 des Schweizer Tierschutzgesetzes erfasst unter anderem vorsĂ€tzliches Misshandeln oder VernachlĂ€ssigen eines Tieres, unnötige Überanstrengung sowie weitere Formen der Missachtung seiner WĂŒrde.

Auch qualvolles oder mutwilliges Töten kann darunter fallen.

FĂŒr vorsĂ€tzliche TierquĂ€lerei sieht das Gesetz vor:

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Bei fahrlĂ€ssigen VerstĂ¶ĂŸen gelten andere Strafandrohungen.

Warum lassen sich die drei LĂ€nder trotzdem nicht nur anhand der Jahreszahlen vergleichen?

Auf den ersten Blick könnte man sagen:

Deutschland: drei Jahre.

Österreich: zwei Jahre.

Schweiz: drei Jahre.

Und daraus eine Rangliste bilden.

So einfach funktioniert Rechtsvergleich jedoch nicht.

Die StraftatbestÀnde sind unterschiedlich formuliert.

Sie erfassen nicht exakt dieselben Handlungen und Voraussetzungen.

Auch Strafzumessung, Geldstrafen, Verwaltungsrecht, Tierhaltungsverbote und gerichtliche Praxis unterscheiden sich.

Die Höchststrafe ist deshalb nur ein Teil des Vergleichs.

Eine hohe Höchststrafe sagt außerdem wenig ĂŒber den konkreten Fall

Ein weiterer verbreiteter Denkfehler lautet:

„Wenn auf TierquĂ€lerei drei Jahre stehen, mĂŒsste jeder TĂ€ter drei Jahre bekommen.“

Das wÀre mit dem Grundprinzip individueller Strafzumessung nicht vereinbar.

Ein Gericht bewertet den konkreten Sachverhalt.

Die Höchststrafe bezeichnet lediglich das obere Ende des gesetzlichen Rahmens.

Sie ist nicht die vorgesehene Standardstrafe.

Und was ist mit dem Menschen, dessen Katze betroffen ist?

Hier verlassen wir das Strafrecht.

Denn die Strafe fĂŒr den TĂ€ter beantwortet noch nicht die Frage, ob das Leid des Tierhalters rechtlich als eigener Schaden berĂŒcksichtigt wird.

Emotional kann der Verlust enorm sein.

Forschung zum Verlust von Haustieren zeigt, dass Menschen nach dem Tod eines eng verbundenen Tieres intensive Trauer erleben können.

Beschrieben werden unter anderem:

  • Traurigkeit,
  • Sehnsucht,
  • SchuldgefĂŒhle,
  • Wut,
  • Einsamkeit,
  • belastende Gedanken an die TodesumstĂ€nde.

Bei manchen Menschen können die Beschwerden erheblich sein.

Der Umstand, dass das verstorbene Lebewesen kein Mensch war, macht diese GefĂŒhle psychologisch nicht automatisch bedeutungslos.

Haustiertrauer wird gesellschaftlich teilweise unterschÀtzt

In der Forschung wird in diesem Zusammenhang hĂ€ufig von disenfranchised grief gesprochen – also von Trauer, die gesellschaftlich nicht immer im gleichen Maß anerkannt wird wie andere Verluste.

Betroffene hören dann möglicherweise SÀtze wie:

„Es war doch nur eine Katze.“

Oder:

„Dann hol dir eben eine neue.“

Das kann eine ohnehin belastende Situation zusÀtzlich erschweren.

Denn eine neue Katze ersetzt nicht die individuelle Beziehung zu dem verstorbenen Tier.

Psychisches Leid ist real – aber daraus folgt nicht automatisch ein Rechtsanspruch

Hier muss sehr sauber zwischen psychologischer RealitÀt und juristischer Bewertung unterschieden werden.

Dass ein Mensch tief um sein Tier trauert, kann vollkommen real sein.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass das jeweilige Rechtssystem dafĂŒr einen Geldanspruch vorsieht.

„Der Schmerz ist real“ und „der Schmerz ist rechtlich entschĂ€digungsfĂ€hig“ sind zwei unterschiedliche Aussagen.

Gerade beim Vergleich von Deutschland, Österreich und der Schweiz wird dieser Unterschied deutlich.

Deutschland: kein allgemeiner Ersatz fĂŒr den GefĂŒhlswert eines getöteten Haustieres

Das deutsche BĂŒrgerliche Gesetzbuch stellt ausdrĂŒcklich klar:

Tiere sind keine Sachen.

Das steht in § 90a BGB.

Gleichzeitig werden auf Tiere viele fĂŒr Sachen geltende Vorschriften entsprechend angewendet, sofern keine besondere Regelung besteht.

Das fĂŒhrt zu einer rechtlich etwas ungewöhnlich wirkenden Situation:

Das Gesetz erkennt an, dass ein Tier keine Sache ist – dennoch wird sein Verlust im Schadensersatzrecht nicht automatisch entsprechend der emotionalen Bindung bewertet.

Tierarztkosten dĂŒrfen den materiellen Tierwert ĂŒbersteigen

Deutschland berĂŒcksichtigt den besonderen Status von Tieren durchaus an anderer Stelle.

§ 251 Abs. 2 BGB stellt beispielsweise klar, dass Heilbehandlungskosten eines verletzten Tieres nicht allein deshalb unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig sind, weil sie seinen wirtschaftlichen Wert erheblich ĂŒbersteigen.

Das ist wichtig.

Eine Katze mit einem rechnerischen „Marktwert“ von wenigen hundert Euro kann selbstverstĂ€ndlich Tierarztkosten von mehreren tausend Euro verursachen, ohne dass allein der Preis der Katze die Behandlung wirtschaftlich unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig macht.

Das Gesetz behandelt ein verletztes Haustier hier also gerade nicht wie einen beliebig austauschbaren Gebrauchsgegenstand.

Aber was ist bei einer getöteten Katze mit Trauer und Schock?

Hier ist die deutsche Rechtsprechung deutlich zurĂŒckhaltender.

Der Bundesgerichtshof beschĂ€ftigte sich 2012 mit einem Fall, in dem eine Hundehalterin nach dem tödlichen Unfall ihrer HĂŒndin einen schweren psychischen Schock mit Krankheitswert geltend machte.

Der BGH lehnte einen Schmerzensgeldanspruch aufgrund dieses sogenannten Schockschadens ab.

Die fĂŒr schwere psychische Folgen nach der Verletzung oder Tötung nahestehender Menschen entwickelte Rechtsprechung wurde nicht auf Tiere ausgedehnt.

Das Urteil betraf einen Verkehrsunfall und nicht vorsÀtzliche TierquÀlerei.

Es zeigt jedoch deutlich:

Das deutsche Recht kennt keinen allgemeinen Anspruch darauf, den emotionalen Verlust eines Haustieres wie den Verlust eines nahen Menschen finanziell zu entschÀdigen.

Das bedeutet nicht, dass ĂŒberhaupt kein Schaden ersetzt werden kann

Materielle SchÀden können je nach Fall sehr wohl ersatzfÀhig sein.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • notwendige Tierarztkosten,
  • Behandlungskosten nach einer Verletzung,
  • bestimmte weitere durch die Tat entstandene Kosten,
  • gegebenenfalls der wirtschaftliche Wert des Tieres.

Welche AnsprĂŒche tatsĂ€chlich bestehen, hĂ€ngt vom konkreten Sachverhalt ab.

Der besondere emotionale Wert einer geliebten Katze wird jedoch nicht einfach als eigener allgemeiner Schadensposten ausgezahlt.

Österreich: der „Wert der besonderen Vorliebe“

Österreich geht an dieser Stelle einen anderen Weg.

Auch nach österreichischem Recht sind Tiere keine Sachen. FĂŒr viele zivilrechtliche Fragen gelten dennoch die entsprechenden Sachvorschriften, soweit keine besondere Regelung besteht.

Besonders interessant ist § 1331 ABGB.

Diese Vorschrift kennt unter engen Voraussetzungen den sogenannten:

„Wert der besonderen Vorliebe“.

Gemeint ist ein Wert, der gerade nicht aus dem gewöhnlichen Marktpreis entsteht.

Er beruht auf der besonderen persönlichen Beziehung des GeschÀdigten zu dem verlorenen oder beschÀdigten Gut.

Kann das auch fĂŒr ein Haustier gelten?

Ja – aber nicht automatisch bei jedem Tod eines Tieres.

Der österreichische Oberste Gerichtshof hat ausdrĂŒcklich klargestellt, dass ein Anspruch wegen des Verlusts eines Tieres nur unter den Voraussetzungen des § 1331 ABGB in Betracht kommt.

Als mögliches Beispiel nennt der OGH sogar ausdrĂŒcklich:

TierquÀlerei im Sinne von § 222 StGB.

Das ist fĂŒr unseren Vergleich besonders relevant.

Wird ein geliebtes Tier durch eine entsprechende vorsÀtzliche Straftat getötet, kann die besondere emotionale Bindung zivilrechtlich grundsÀtzlich eine Rolle spielen.

Aber Österreich zahlt nicht automatisch „Trauerschmerzensgeld“ fĂŒr jedes tote Haustier

Das ist eine wichtige EinschrÀnkung.

Der OGH hat ebenfalls entschieden, dass der Verlust eines Haustieres nicht allgemein den gleichen Anspruch auf Trauerschmerzengeld auslöst wie der Tod eines nahen Angehörigen.

Bei einer bloß fahrlĂ€ssigen Tötung eines Haustieres reicht selbst grobe FahrlĂ€ssigkeit nach dieser Rechtsprechung nicht automatisch aus.

Der besondere Anspruch knĂŒpft an die engen Voraussetzungen des § 1331 ABGB an.

Österreich berĂŒcksichtigt den GefĂŒhlswert also stĂ€rker als Deutschland – aber keineswegs grenzenlos.

Schweiz: Der Affektionswert steht ausdrĂŒcklich im Gesetz

Die Schweiz hat den emotionalen Wert bestimmter Tiere besonders deutlich gesetzlich geregelt.

Art. 43 Abs. 1bis des Obligationenrechts betrifft Tiere, die im hÀuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden.

Wird ein solches Tier verletzt oder getötet, kann das Gericht bei der Bestimmung des Schadenersatzes:

dem Affektionswert angemessen Rechnung tragen, den das Tier fĂŒr seinen Halter oder dessen Angehörige hatte.

Eine privat gehaltene Familienkatze ist genau die Art von Tier, fĂŒr die diese Regelung typischerweise relevant sein kann.

Affektionswert bedeutet emotionaler Wert

Der Begriff beschreibt den besonderen persönlichen Wert eines Tieres fĂŒr den Menschen, der mit ihm lebt.

Eine zwölfjÀhrige Katze kann wirtschaftlich betrachtet nur einen geringen Marktwert besitzen.

FĂŒr ihre Familie kann sie aber unbezahlbar sein.

Genau diese Differenz versucht die schweizerische Regelung zumindest teilweise rechtlich sichtbar zu machen.

Auch in der Schweiz gibt es keinen festen „Preis fĂŒr Trauer“

Art. 43 Abs. 1bis OR bedeutet nicht:

„Wer eine Katze verliert, erhĂ€lt automatisch Summe X.“

Das Gericht kann dem Affektionswert angemessen Rechnung tragen.

Die konkrete Beurteilung bleibt vom Einzelfall abhÀngig.

Es handelt sich außerdem um eine schadensersatzrechtliche Regelung – nicht um einen zusĂ€tzlichen Teil der strafrechtlichen Strafe.

Der Schweizer Begriff „im hĂ€uslichen Bereich“ ist weiter als nur „lebt im Wohnzimmer“

Das Schweizer Bundesgericht musste sich sogar schon damit beschĂ€ftigen, was unter einem Tier „im hĂ€uslichen Bereich“ zu verstehen ist.

In einem Fall ging es um ein Pferd, das einige Kilometer vom Wohnhaus entfernt untergebracht war.

Weil die Halterin das Pferd selbst tÀglich versorgte und eine entsprechende persönliche Beziehung bestand, konnte es trotzdem unter die besondere Regelung fallen.

FĂŒr eine Katze, die als Haustier im gemeinsamen Haushalt lebt, ist diese Abgrenzungsfrage meist wesentlich einfacher.

Warum unterscheiden sich Deutschland, Österreich und die Schweiz?

Alle drei LÀnder erkennen heute rechtlich an, dass Tiere nicht einfach gewöhnliche Sachen sind.

Aber daraus haben die Gesetzgeber unterschiedliche Konsequenzen gezogen.

Vereinfacht lÀsst sich sagen:

Deutschland schĂŒtzt das Tier besonders und lĂ€sst beispielsweise hohe Heilbehandlungskosten zu, kennt aber keinen allgemeinen Ersatz fĂŒr den bloßen emotionalen Verlust.

Österreich ermöglicht unter den engen Voraussetzungen des § 1331 ABGB Ersatz fĂŒr den Wert einer besonderen Vorliebe – bei vorsĂ€tzlicher TierquĂ€lerei kann diese Regelung relevant werden.

Die Schweiz nennt den Affektionswert nicht kommerziell gehaltener Tiere ausdrĂŒcklich im Gesetz und erlaubt dem Gericht, ihn bei Verletzung oder Tötung bei der Schadensbemessung zu berĂŒcksichtigen.

Heißt das, der Verlust einer Katze sei in der Schweiz „mehr wert“?

Nein.

So sollte man die Unterschiede nicht verstehen.

Gesetze messen nicht, wie stark ein Mensch tatsÀchlich trauert.

Sie bestimmen lediglich, welche Folgen eines Schadens rechtlich entschÀdigt werden können.

Ein deutscher Katzenhalter kann genauso tief um sein Tier trauern wie ein schweizerischer oder österreichischer.

Die Rechtsordnung Ă€ndert nicht das GefĂŒhl – sie entscheidet nur unterschiedlich darĂŒber, ob und wie dieses GefĂŒhl in einem Schadensersatzanspruch berĂŒcksichtigt wird.

Warum kann der gewaltsame Verlust besonders belastend sein?

Der natĂŒrliche Tod eines geliebten Haustiers kann bereits intensive Trauer auslösen.

Bei einer vorsÀtzlichen Gewalttat können zusÀtzliche Belastungen hinzukommen.

Menschen können sich mit Fragen beschÀftigen wie:

Hatte mein Tier Angst?

Hat es gelitten?

HĂ€tte ich es schĂŒtzen können?

Warum hat jemand das getan?

Neben Trauer können dadurch Wut, Hilflosigkeit, SchuldgefĂŒhle oder belastende Erinnerungen entstehen.

Das bedeutet nicht, dass jeder Mensch nach einer solchen Tat psychisch erkrankt.

Trauerreaktionen sind individuell.

Aber sie als bedeutungslos abzutun, weil „nur ein Tier“ betroffen war, wird der bekannten Mensch-Tier-Bindung nicht gerecht.

Auch Kinder können stark betroffen sein

FĂŒr Kinder kann eine Katze ein wichtiger Bestandteil ihres gesamten bisherigen Lebens gewesen sein.

Gerade wenn ein Tier gewaltsam stirbt, sollte man deshalb nicht nur die juristische Aufarbeitung im Blick behalten.

Altersgerechte, ehrliche GesprÀche und die Möglichkeit, Abschied zu nehmen, können wichtig sein.

Unnötig drastische Einzelheiten mĂŒssen Kindern dagegen nicht erzĂ€hlt werden.

Wie viel ein Kind wissen möchte und verkraftet, hÀngt von Alter, Persönlichkeit und Situation ab.

Das Leid des Halters darf das Leid des Tieres nicht verdrÀngen

Bei diesem Thema besteht allerdings auch die Gefahr, die Perspektive zu verschieben.

TierquĂ€lerei ist nicht deshalb falsch, weil ein Mensch traurig darĂŒber wird.

Sie ist falsch, weil einem fĂŒhlenden Lebewesen vermeidbares Leid zugefĂŒgt wird.

Der Schutz des Tieres steht deshalb zu Recht im Zentrum des Tierschutzrechts.

Das Leid des Menschen ist eine zusÀtzliche Folge.

Beides kann gleichzeitig wahr sein, ohne gegeneinander aufgerechnet werden zu mĂŒssen.

„Aber Tiere sind doch keine Sachen“ – warum spielt dann ĂŒberhaupt ein Geldwert eine Rolle?

Dieser scheinbare Widerspruch begegnet einem in allen drei Rechtsordnungen.

Der Satz „Tiere sind keine Sachen“ bedeutet nicht, dass sĂ€mtliche Vorschriften ĂŒber Eigentum und Schadensersatz fĂŒr Tiere unbrauchbar werden.

Ein Haustier hat schließlich trotzdem einen Halter beziehungsweise EigentĂŒmer, kann verletzt werden und Behandlungskosten verursachen.

Das Recht braucht Regeln dafĂŒr, wer diese Kosten trĂ€gt.

Deshalb werden Vorschriften aus dem Vermögensrecht teilweise weiterhin entsprechend angewendet.

Die besondere Stellung des Tieres zeigt sich dann in Sonderregelungen – beispielsweise bei Heilungskosten oder beim schweizerischen Affektionswert.

Der Marktwert erzÀhlt bei einem Haustier nur einen sehr kleinen Teil

Eine Àltere Tierheimkatze könnte wirtschaftlich beinahe keinen Verkaufswert mehr besitzen.

FĂŒr ihren Menschen kann sie trotzdem das Tier sein, das seit fĂŒnfzehn Jahren jeden Abend neben ihm schlĂ€ft.

Gerade deshalb wirkt eine rein wirtschaftliche Betrachtung auf viele Tierhalter so befremdlich.

Das Recht kann eine Beziehung zwischen Mensch und Tier allerdings niemals vollstĂ€ndig in Geld ĂŒbersetzen.

Selbst dort, wo ein Affektionswert berĂŒcksichtigt wird, bleibt Geld lediglich ein juristisches Mittel zur EntschĂ€digung.

Es ersetzt das Tier nicht.

Was passiert, wenn eine Katze schwer verletzt wird, aber ĂŒberlebt?

Auch dann können zivilrechtliche AnsprĂŒche entstehen.

Besonders relevant sind notwendige Behandlungskosten.

Deutschland, Österreich und die Schweiz kennen jeweils Regelungen beziehungsweise Rechtsprechung, die verhindern sollen, dass die Behandlung eines Haustieres allein wegen eines niedrigen Marktwerts vorschnell als wirtschaftlich sinnlos angesehen wird.

Das ist eine wichtige Konsequenz aus der besonderen Stellung von Tieren.

Eine Katze ist eben nicht einfach mit einem neuen Gegenstand gleichen Marktwerts „ersetzt“.

Und wenn die Katze vorsÀtzlich verletzt wurde?

Dann können strafrechtliche und zivilrechtliche Verfahren nebeneinander stehen.

Der Staat verfolgt die mögliche Straftat.

Der Tierhalter kann daneben eigene SchadensersatzansprĂŒche prĂŒfen lassen.

Welche AnsprĂŒche im konkreten Fall bestehen, hĂ€ngt jedoch unter anderem ab von:

  • dem Land,
  • den UmstĂ€nden der Tat,
  • der Art der Verletzung,
  • entstandenen Kosten,
  • dem Verschulden des TĂ€ters,
  • und der jeweiligen Rechtsgrundlage.

Ein allgemeiner Vergleich kann deshalb keine Rechtsberatung fĂŒr einen konkreten Fall ersetzen.

Was sollte man bei einem konkreten Verdacht auf TierquÀlerei tun?

Wenn ein Tier aktuell in Gefahr ist, steht zunÀchst sein Schutz im Vordergrund.

Je nach Situation können Polizei, zustÀndige VeterinÀrbehörden beziehungsweise Tierschutzbehörden die richtigen Ansprechpartner sein.

Bei einer verletzten Katze sollte außerdem möglichst schnell tierĂ€rztliche Hilfe organisiert werden.

FĂŒr ein spĂ€teres Verfahren können sachliche Dokumentationen wichtig sein, beispielsweise:

  • tierĂ€rztliche Befunde,
  • Fotos vorhandener Verletzungen,
  • Zeugen,
  • Nachrichten oder andere relevante Unterlagen,
  • eine möglichst genaue zeitliche Dokumentation.

Dabei sollte niemand sich selbst in Gefahr bringen oder eigenmĂ€chtig versuchen, einen mutmaßlichen TĂ€ter zu bestrafen.

Warum sollte man nicht vorschnell öffentlich jemanden beschuldigen?

So verstÀndlich Wut in einer solchen Situation sein kann: Ein Verdacht ist noch kein bewiesener Sachverhalt.

Öffentliche Namensnennungen und Anschuldigungen in sozialen Medien können zusĂ€tzliche rechtliche Probleme schaffen und Ermittlungen erschweren.

Beweise gehören deshalb zunÀchst zu Polizei, Staatsanwaltschaft oder der zustÀndigen Behörde.

Tier schĂŒtzen, dokumentieren, melden – aber nicht selbst Richter spielen.

Wahr oder Miau?

„TierquĂ€lerei ist nur eine Ordnungswidrigkeit.“

Miau.

Schwere TierquĂ€lerei kann in Deutschland, Österreich und der Schweiz eine Straftat sein.

„In Deutschland drohen nach § 17 TierSchG bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.“

Wahr.

Alternativ kann das Gesetz eine Geldstrafe vorsehen.

„In Österreich betrĂ€gt die Höchststrafe nach § 222 StGB zwei Jahre Freiheitsstrafe.“

Wahr.

Der genaue Straftatbestand und die tatsÀchlich verhÀngte Strafe hÀngen vom Einzelfall ab.

„In der Schweiz kann vorsĂ€tzliche TierquĂ€lerei mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.“

Wahr.

Grundlage ist Art. 26 des Schweizer Tierschutzgesetzes.

„Wer wegen TierquĂ€lerei verurteilt wird, bekommt automatisch die Höchststrafe.“

Miau.

Eine Höchststrafe bezeichnet lediglich die obere Grenze des gesetzlichen Strafrahmens.

„Wenn meine Katze getötet wird, muss mir Deutschland automatisch Schmerzensgeld fĂŒr meine Trauer zahlen.“

Miau.

Einen allgemeinen Anspruch auf Ersatz des emotionalen Wertes eines getöteten Haustieres kennt das deutsche Recht nicht.

„Österreich kann den besonderen emotionalen Wert eines Tieres berĂŒcksichtigen.“

Wahr – aber nur unter engen Voraussetzungen.

§ 1331 ABGB kennt den Wert der besonderen Vorliebe. Der österreichische Oberste Gerichtshof hat ausdrĂŒcklich darauf hingewiesen, dass dies beispielsweise bei TierquĂ€lerei nach § 222 StGB relevant sein kann.

„Die Schweiz kennt den Affektionswert eines Haustieres ausdrĂŒcklich im Gesetz.“

Wahr.

Art. 43 Abs. 1bis OR erlaubt bei bestimmten privat gehaltenen Tieren, diesen besonderen persönlichen Wert bei der Bestimmung des Schadenersatzes zu berĂŒcksichtigen.

„Wenn das Recht meine Trauer nicht entschĂ€digt, bedeutet das, dass sie nicht ernst zu nehmen ist.“

Miau.

Psychologische Belastung und juristische ErsatzfÀhigkeit sind zwei völlig unterschiedliche Fragen.

Kurz & knapp

  • Schwere TierquĂ€lerei ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz strafbar.
  • Deutschland: § 17 TierSchG – bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Österreich: § 222 StGB – bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.
  • Schweiz: Art. 26 TSchG – bei vorsĂ€tzlicher TierquĂ€lerei bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Die genannten Freiheitsstrafen sind Höchststrafen, keine automatisch verhĂ€ngten Strafen.
  • ZusĂ€tzlich können Maßnahmen wie Tierhaltungsverbote möglich sein.
  • Strafrechtliche Bestrafung und zivilrechtlicher Schadensersatz sind voneinander zu unterscheiden.
  • Deutschland kennt keinen allgemeinen Anspruch auf EntschĂ€digung fĂŒr den bloßen GefĂŒhlswert eines getöteten Haustieres.
  • Österreich kann unter den engen Voraussetzungen des § 1331 ABGB den „Wert der besonderen Vorliebe“ berĂŒcksichtigen.
  • Die Schweiz nennt den Affektionswert bestimmter privat gehaltener Tiere ausdrĂŒcklich in Art. 43 Abs. 1bis OR.
  • Der Verlust eines Haustieres kann unabhĂ€ngig von seiner juristischen Bewertung erhebliche Trauer auslösen.
  • Das Leid des Tieres und das Leid seines Menschen sind zwei unterschiedliche Folgen derselben Tat und sollten nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

Ein Katzenleben ist mehr als sein finanzieller Wert

Gesetze brauchen Zahlen.

Sie brauchen StraftatbestĂ€nde, Strafrahmen und Regeln darĂŒber, welche SchĂ€den ersetzt werden.

Eine Beziehung zwischen Mensch und Tier funktioniert so nicht.

FĂŒr jemanden, der eine Katze liebt, besteht ihr Wert nicht aus Kaufpreis, Rasse oder Alter.

Er entsteht aus tausend kleinen Dingen:

aus Gewohnheiten, gemeinsamen Jahren, Vertrauen und einem Lebewesen, das selbstverstÀndlich zum eigenen Zuhause gehört.

Keine Geldsumme kann diesen Verlust rĂŒckgĂ€ngig machen.

Interessant ist deshalb weniger die Frage, welches Land den „richtigen Preis“ fĂŒr eine solche Beziehung gefunden hat.

Den gibt es nicht.

Der Rechtsvergleich zeigt vielmehr, dass Deutschland, Österreich und die Schweiz unterschiedlich weit bereit sind, die emotionale Bedeutung eines Haustieres auch im Schadensersatzrecht sichtbar zu machen.

Und gleichzeitig bleibt der wichtigste Punkt unverÀndert:

Das Tier selbst besitzt einen Anspruch auf Schutz vor vermeidbarem Leid – unabhĂ€ngig davon, welchen finanziellen oder emotionalen Wert andere ihm geben.

Wird dieser Schutz vorsÀtzlich verletzt, kann das Tier nicht erzÀhlen, was ihm geschehen ist.

Das Recht muss deshalb fĂŒr es sprechen.

Und der Mensch, der dieses Tier geliebt hat, darf trotzdem trauern.

Quellen & weiterfĂŒhrende Informationen

Deutschland – Tierschutzgesetz: § 17 TierSchG, Strafvorschriften bei der Tötung eines Wirbeltieres ohne vernĂŒnftigen Grund sowie bei erheblichen Schmerzen oder Leiden; § 20 TierSchG zu möglichen Tierhaltungs- und Betreuungsverboten.

Deutschland – BĂŒrgerliches Gesetzbuch: § 90a BGB – Tiere sind keine Sachen; § 251 Abs. 2 BGB – Heilbehandlungskosten eines verletzten Tieres sind nicht allein deshalb unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig, weil sie dessen Wert erheblich ĂŒbersteigen.

Bundesgerichtshof: Urteil vom 20.03.2012, VI ZR 114/11. Keine Übertragung der Rechtsprechung zu SchockschĂ€den nach Verletzung oder Tötung nahestehender Menschen auf psychische Folgen nach Verletzung oder Tötung eines Tieres.

Österreich – Strafgesetzbuch: § 222 StGB – TierquĂ€lerei; Rechtsstand November 2026.

Österreich – Allgemeines bĂŒrgerliches Gesetzbuch: § 1331 ABGB – Wert der besonderen Vorliebe unter den dort genannten Voraussetzungen; außerdem §§ 285a und 1332a ABGB zur besonderen Rechtsstellung von Tieren und zu Heilungskosten.

Oberster Gerichtshof Österreich: Entscheidung 2 Ob 142/20a vom 27.11.2020. Der OGH verneinte einen allgemeinen Anspruch auf Trauerschmerzengeld nach dem Verlust eines Haustieres, stellte jedoch klar, dass ein Anspruch nach § 1331 ABGB unter dessen Voraussetzungen möglich ist und nannte TierquĂ€lerei nach § 222 StGB ausdrĂŒcklich als Beispiel.

Schweiz – Tierschutzgesetz: Art. 26 TSchG – TierquĂ€lerei; vorsĂ€tzliche VerstĂ¶ĂŸe können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Schweiz – Obligationenrecht: Art. 43 Abs. 1bis OR – BerĂŒcksichtigung des Affektionswertes bei Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im hĂ€uslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird.

Schweizerisches Bundesgericht: BGE 143 III 646. Entscheidung zum Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR und zur Bedeutung des Begriffs „im hĂ€uslichen Bereich“.

Cleary et al. (2021): LiteraturĂŒbersicht zu Trauer nach dem Verlust von Haustieren und zu BewĂ€ltigungsstrategien. Die ausgewertete Forschung beschreibt unter anderem Trauer, Einsamkeit und die teilweise gesellschaftlich geringe Anerkennung dieses Verlusts.

Ngo et al. (2026): Neurobiology of Pet Loss Grief: A Review from a One Health Perspective. Aktuelle Übersicht zur Trauer nach dem Verlust eines Haustieres und zu den noch bestehenden ForschungslĂŒcken.

Rechtsstand: November 2026. Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Rechtsvergleich und ersetzt keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar